Eines der wichtigsten Arbeitsmittel, die der Gewerbebetreibende seinen Mitarbeitern zur Hand gib, ist die Dienstanweisung.
Hierein aufgeführt sind außer den Bewachungsaufgaben und deren Umfang sowie Dienstdurchführung auch das beschreiben vorhandener Gefahren und das Verhalten des Bewachungspersonals in Gefahrensituationen.
Das diese zumeist Objektbezogen ist, nennt man diese auch objektbezogene Dienstanweisung.
Für die allgemeinen Regelungen, die für alle Mitarbeiter des Bewachungsbetriebes gelten, gibt es die allgemeine Dienstanweisung.
Was muss der Gewerbeteibende nach §17 BewachV in einer Dienstanweisung regeln?
- Den Hinweis, dass die Wachperson nicht die Eigenschaften und Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt (also keinerlei hoheitliche Befugnisse)
- Die Regelung, dass Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden (mit-) geführt werden dürfen und
- Das jeder Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle als auch dem Gewerbetreibenden anzuzeigen ist.
Wie ist der Umgang mit Waffen, die Anzeigepflicht nach Waffengebrauch nach §20 BewachV geregelt?
Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung einschließlich der ordnungsgemäßen Rückgabe der Waffen und der Munition verantwortlich.
Sollte der Gewerbetreibende oder ein aus der seinem Gewerbebetrieb arbeitende Wachperson von der Waffe Gebrauch gemacht haben, hat er für die Anzeige des Waffengebrauchs an die zuständige Behörde und Polizeidienststelle zu sorgen.
Kommt es im Rahmen einer Sicherungstätigkeit zum Einsatz von Schusswaffen werden umfassende, tiefgehende Kenntnisse in Waffenrecht und -technik benötigt.
Diese müssen in einer erfolgreichen Waffensachkundeprüfung nachgewiesen werden.
Zielrichtung der waffenrechtlichen Gesetze und Verordnungen ist es, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu dienen.
Nationales Waffenregister
Zur Unterstützung der Zielrichtung wird bis zum 21.12.2020 ein Nationales Waffenregister eingerichtet.
Dort werden bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten.
Begriffsbestimmungen (§ 1 WaffG)
Waffen sind:
- Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände
und
- Tragbare Gegenstände
Schusswaffen sind:
- Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände sind:
- tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind.
- Tragbare Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrust)
Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen den Schusswaffen gleich
- d.h. alle Vorschriften für Erwerben/Besitzen und Führen gelten auch für Sie.
- Wesentlich Teile bei herkömmlichen Schusswaffen am Beispiel einer Pistole sind: (Dazu gehören auch vorgearbeitete Teile sowie Reststücke von Läufen, Laufrohrlingen und Schalldämpfern)
- Verschluss
- Lauf
- Patronenlager
- Griffstück mit Abzugseinrichtung (bei Kurzwaffen)
Tragbare Gegenstände sind:
- Hieb- und Stoßwaffen
- Elektroimpulsgerät
- Reizstoffsprühgerät
- Flammenwerfer
- Würgehölzer
- Präzisionsschleuder
- Besondere Messer (Spring-, Fall-, Faust-, Faltmesser)
Hinweis:
- Ob es sich im Einzelfall um einen verbotenen Gegenstand / eine verbotene Waffe handelt, ergibt sich aus der Anlage 2 zum WaffG.
Umgang mit einer Waffe / Munition hat jeder:
- Der sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, damit schießt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel betreibt.
Erwerben/Besitzen:
- Wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt, Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.
Überlassen:
- Wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt, auch hier spielt das Eigentum keine Rolle.
Führen:
- Wer die tatsächliche Gewalt außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um als möglicher Waffenträger zum Einsatz zu kommen?
1.Vollendung des 18. Lebensjahres (§2 WaffG)
-> Ausnahme: Jugendliche im Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten
2. erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§5,6 WaffG)
-> keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis
-> keine Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit durch Trink- oder Rauschmittelsüchtigkeit
-> keine offensichtlichen erkennbaren Einschränkungen der geistigen und körperlichen Voraussetzungen
-> volle Geschäftsfähigkeit
3. Nachweis der Sachkunde (§7 WaffG)
-> Bei der Sachkundeprüfung im Teil Waffentechnik sind nur Kenntnisse über die Schusswaffen und Munitionsarten nachzuweisen, die für die Erlaubnis zum Führen beantragt wurde.
4.Nachweis des Bedürfnisses (Gewerbetreibende) (§8 WaffG)
-> Erhebliche Gefährdung bei wahrzunehmenden Aufgaben im Sicherheitsdienst- Leistungsbereich (Geld- und Werttransporte; Personenschutzaufgaben; Sicherung von militärischen Objekten)
5.Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Gewerbetreibende) (§4 WaffG)
-> Pauschale Haftungssumme: mind. 1,0 Mio Euro für Sach- und Personenschäden
Erforderliche Erlaubnisse zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen mit Schusswaffen
Die Erlaubnis zum Erwerben/ Besitzen wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt.
Die Erlaubnis zum Führen wird durch einen Waffenschein nachgewiesen. Hierfür ist ein gesondertes Bedürfnis nachzuweisen.
Waffenschein
- zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb eines befriedeten Besitztums
zusätzlich:
- Zustimmung des Besitzers und
- erforderliche Waffenbesitzkarte
Zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt innerhalb eines befriedeten
Besitztums, sofern die Waffe zu einem als Bedürfnis umfaßten Zweck geführt wird
- Erteilung durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder durch eine Eintragung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte
- Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe werden angegeben
- Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres
- Erlaubnis zum Besitz ist in der Regel unbefristet
- Erwerb einer Schusswaffe ist binnen zwei Wochenanzuzeigen
- Wenn mehrere Personen Schusswaffen besitzen, kann eine Waffenbesitzkarte auf diese Personen ausgestellt werden
- Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch die Eintragung in die WBK für die darin enthaltenen Schusswaffen erteilt
- Im Fall der Verbringung der Waffe z. B. zu einer Schießstätte sind die WBK und Personalausweis oder Pass mitzuführen
- Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt
- Die Erlaubnis wird auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann auf höchsten je drei Jahre verlängert werden; sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird
- Der Geltungsbereich des Waffenscheins kann auf bestimmte Anlässe und Gebiete beschränkt werden
- Beim erlaubten Führen einer Waffe ist der Waffenschein und Personalausweis oder Pass mitzuführen
- Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Einzelheiten regelt § 27 WAffG „Schießstätten“
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung:
Zur Beurteilung werden von der zuständigen Behörde Auskünfte eingeholt von folgenden Stellen:
- Bundeszentralregister
- Örtliche Polizeibehörde
- Zuständige Verfassungsschutzbehörde
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren durch die zuständige Behörde geprüft. Dazu ist eine funktionierende Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden unabdingbar!
Personen ohne Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (Auszüge):
- rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens
- durch Tatsachen berechtigte Annahme der missbräuchlichen oder leichtfertigen
Verwendung von Waffen und Munition
- Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Vereinigung oder Partei
- Vorliegen einer durch Tatsachen berechtigten Annahme, dass in den letzten fünf Jahren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung unternommen wurden
- Person wurde mit richterlicher Genehmigung in den letzten fünf Jahren wegen Gewalttätigkeit in polizeilichen Präventivgewahrsam genommen
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Person
- geschäftsunfähig ist
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht
Bei Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung kann die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachpsychologischen Zeugnisses auf Kosten der betroffenen Person verlangen.
Bei Personen unter 25 Jahren wird vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis ein amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung verlangt.
Waffensachkunde
- Die Sachkunde wird durch eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle erbracht.
- Die AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) enthält Regelungen für die Waffensachkundeprüfung, wobei Kenntnisse und Fertigkeiten für die beantragte Waffen- und Munitionsart nachgewiesen werden. Insofern unterscheidet sich grundsätzlich die Waffensachkundeprüfung eines Sportschützen von der eines Mitarbeiters im Bewachungsgewerbe.
- Die Sachkunde liegt auch dann vor, wenn die Person durch ihre Tätigkeit oder Ausbildung über entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Bedürfnis
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn
- besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder
-händler oder als Bewachungsunternehmer, und - die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
Eine gefährdete Person muss glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriff auf Leib oder Leben gefährdet ist (vgl. § 19 WaffG).
Für Bewachungsunternehmer und ihr Personal sind spezielle Regelungen im § 28 WaffG aufgeführt.
Das Bedürfnis wird durch die zuständige Behörde im Zeitraum von drei Jahren geprüft.
Kleiner Waffenschein
Zu den Schusswaffen zählen auch so genannte Feuerwaffen, bei denen zum Antrieb heiße Gase verwendet werden.
Hierzu gehören:
- Schreckschusswaffen (Kartuschenmunition)
- Reizstoffwaffen
- Signalwaffen
Erlaubnis zum Führen (Kleiner Waffenschein) wird auf Antrag gegen Gebühr erteilt ohne Sachkundeprüfung, Bedürfnisnachweis und Haftpflichtnachweis.
Altersgrenze: 18 Jahre und Zuverlässigkeitsprüfung.
Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf die Erlaubnis. Beim Führen sind Bescheinigung und Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.
Aufbewahrung von Schusswaffen
Die Person, die die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffen oder Munition ausübt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
- Schusswaffen und Munition abhandenkommen
- Dritte sie unbefugt an sich nehmen können
Schusswaffen und Munition sind in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens den Anforderungen der DIN/EN 1143-1 Widerstandswert 0 entspricht
Die sichere Verwahrung gilt auch für den Transport!
- Ansonsten sind Waffen und Munition getrennt aufzubewahren
- Regelungen in Dienstanweisungen, insbesondere der Kontrolle.
Was sind Anscheinswaffen?
Hierunter sind Nachbildungen zu verstehen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlichsehen. Es dürfen solche Waffen nur im abgetrennten Privatbereich geführt werden!
Ausnahmen:
- Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
- Transport in einem verschlossenen Behältnis
Was sind Softair-Waffen?
Hierunter sind Nachbauten von Waffen zu verstehen, bei denen mit Hilfe von Gas Plastikkugeln verschossen werden.
Sofern diese Waffen als Waffenimitate angesehen werden müssen, gelten wegen der hohen Verwechslungsgefahr mit echten Schusswaffen die gleichen Regelungen wie bei Anscheinswaffen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Spielzeugwaffen müssen als solche durch deutliche Über- oder Unterschreitung der Maße des Originalvorbildes und beispielsweise durch Verarbeitung von neonfarbenen Kunststoffteilen zu erkennen oder mit farbigen Aufklebern gekennzeichnet sein. Sie sind von der Regelung ausgenommen.
Wie werden Einhandmesser, Messer mit großer Klinge sowie Hieb- und Stoßwaffen eingeordnet? Es ist das öffentliche Führen von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge verboten!
Auch Brotmesser, sowie Hieb- u. Stoßwaffen werden grundsätzlich von dem Verbot erfasst.
Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Ausnahmen:
- wie bei Anscheinswaffen
- zusätzlich: sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt oder der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Verbotene Waffen § 2 Abs. 3 WaffG:
„Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.“
Zuwiderhandlungen sind grundsätzlich Straftaten nach dem WaffG! (Auszug, Fundstelle: Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG)
- Waffen, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind
- Geräte, die ihrer Form nach einem anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, z.B.
Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampen- oder Feuerzeugpistolen
- Geräte, die über ihren Zweck hinaus zusammengeklappt, verkürzt, zusammengeschoben oder zerlegt werden können (Auszug, Fundstelle: Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG)
- Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren
- Nachtsichtgeräte, Nachtzielgeräte, Zielfernrohre für Schusswaffen, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen
- Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen können, z.B. Spazierstock = Degen
- Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
- Wurfsterne, Molotowcocktails, Elektroimpulsgeräte ohne Prüfzeichen, Distanz-Elektroimpulsgeräte
- Präzisionsschleudern und ihre Armstützen
- Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, sie sind in ihrer Reichweite und Sprühdauer begrenzt und haben das Prüfzeichen
- Würgehölzer
- Tierabwehrgeräte, es sei denn, sie haben ein Prüfzeichen
- Für Faustmesser (Skinner), Faltmesser (Butterfly)
- Spring- und Fallmesser Ausnahme:
- Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist
- nicht zweiseitig geschliffen ist
Besonderheiten im Bewachungsgewerbe:
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (§ 28 WaffG)
- Bedürfnis seitens des Unternehmers liegt vor, wenn er glaubhaft machen kann, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern.
- Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages getragen werden.
- Wachpersonen, die nach Weisung des Unternehmers Schusswaffen führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen.
- Der Unternehmer darf Schusswaffen oder Munition erst nach erfolgter Zustimmung der Behörde der Wachperson überlassen.
- Verstöße sind Straftaten nach dem WaffG.
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen;
Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (§ 42 WaffG)
- Bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen dürfen keine Waffen geführt werden.
- Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von dem
Verbot zulassen, wenn
- der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
- der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann und
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist.
- Vorstehende Ausnahmeregelung ist für den Veranstaltungsdienst von besonderer Bedeutung.
- Verstöße sind Straftaten nach dem WaffG.
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen vorzusehen, dass das Führen von Waffen oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimetern an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann.
- Zu den bestimmten Orten zählen öffentliche Straßen, Wege und Plätze mit möglichen Menschenansammlungen, aber auch Gebäude und Flächen, die dem Hausrecht unterliegen, wie Bahnhöfe, EKZ, Veranstaltungsorte, Jugend- und Bildungseinrichtungen.
- Bei diesen Orten wird das Verbot durch eine durch Tatsachen begründete Annahme gerechtfertigt, dass es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
- In der Rechtsverordnung ist eine Ausnahme vorzusehen, wenn für das Führen einer Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das liegt unter anderem vor für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie zum Zwecke des Aufenthalts im Hausrechtsbereich mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers.
- Wer eine verbotene Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- Dieser gesetzlichen Forderung ist unbedingt nachzukommen, etwa bei Einlasskontrollen von gastgewerblichen Diskotheken – ansonsten macht sich die Wachperson strafbar.
Vorschriften aus der Bewachungsverordnung (BewachV)
Forderungen aus der BewachV § 20:
- Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
- Der Gewerbetreibende hat jeden Waffengebrauch unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.