Dieser Beitrag dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und ist keine Rechtsberatung. Insofern verstehen sich alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Darf jeder Bürger einen anderen festnehmen, wenn er ihn bei einer Straftat sieht?
- Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung festzunehmen. …
(§ 127 Abs. 1 StPO Vorläufige Festnahme)
Es handelt sich hier um ein Jedermannsrecht (offizielle Bezeichnung: Rechtfertigungsgrund) die es jedem Bürger ermöglichen soll eine Strafverfolgung durch Polizei und Justiz zu ermöglichen.
Voraussetzungen hierfür sind, dass
- Jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
- und seine Identität nicht sofort feststellbar ist
- oder er der Flucht verdächtig ist.
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, setzt voraus:
- es liegt eine verfolgbare Straftat vor (auch der strafbare Versuch genügt)
- Betroffen = Antreffen des Täters bei der Ausführung der Tat
- Verfolgen = > dem Täter nacheilen und Kontakt halten,
> ständiger Sicht- und/oder Hörkontakt ist nicht erforderlich
> keine zeitliche oder räumliche Begrenzung nötig, der Täter muss
jedoch der Tat zuzuordnen sein, Tatverdacht reicht nicht aus!
- und Polizei ist nicht vor Ort!
Unbekannte Identität oder Fluchtverdacht bedeutet:
- Der Bürger kennt den Straftäter nicht und er hat keine sofortige Möglichkeit, seine Identität festzustellen
- Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wird sich der Täter der Verantwortung durch die Flucht entziehen wollen
Festnahme und Anwendung von Zwang beinhaltet:
- den Realakt ohne Anordnung, durch beispielsweise einen Haltegriff oder ähnliches
- unter Umständen auch Fesselung
- grundsätzlich hat man kein Recht zur Verbringung an einen anderen Ort!
- man hat jedoch kein Durchsuchungsrecht! (das wäre Amtsanmaßung!)
Nach der vorläufigen Festnahme ist unverzüglich obrigkeitliche Hilfe (Polizei oder Gericht, wenn in der Nähe) in Anspruch zu nehmen!
Ausnahme: Ein höheres Rechtsgut ist weiterhin bedroht!
Ein Beispiel:
Ein Schwerverletzter muss sofort mit Erster Hilfe versorgt werden. (Rechtsgut Leben)
Erst danach ist die Inanspruchnahme obrigkeitlicher Hilfe und das Zuführen des Festgenommenen möglich.
Durch die Straftat des Festgenommenen (z.B. Sachbeschädigung) droht für das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen ein so hohes Übel, dass dieses erst unmittelbar abgewendet werden muss. Erst danach ist eine Übergabe des Festgenommenen möglich.
Unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit wird auch die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt.
Durch den Festnehmenden ist die Sicherheit der festgenommenen Person zu garantieren. (Übernahme der Garantenstellung)
Ein Beispiel:
Ein Sicherheitsmitarbeiter beobachtet, wie eine Person einer anderen Person etwas Wertvolles stiehlt. Es kommt zur vorläufigen Festnahme des Diebes.
Nach erfolgter vorläufiger Festnahme versucht der Geschädigte dem „festgenommenen“ Dieb eine Ohrfeige als Denkzettel zu geben.
Das muss ein Sicherheitsmitarbeiter verhindern. Er garantiert für die Sicherheit und die Gesundheit des Festgenommenen.
Ist eine der Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme nicht mehr gegeben (z.B. Identität wurde festgestellt), ist der Täter sofort freizulassen.
Wird in einer Situation die Rechtslage falsch beurteilt und die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO in Anwendung gebracht, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, wird der Straftatbestand § 239 StGB Freiheitsberaubung erfüllt!
Liegt keine Straftat vor und wird mit der Festnahme ein anderes Ziel verfolgt (zum Beispiel Anspruch auf Schadensersatz), müssen die Möglichkeiten des BGB geprüft werden (§ 229 BGB Selbsthilfe).
Beachte:
Personen unter 14 Jahren, die Straftaten begehen, sind schuldunfähig (§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes). Deshalb kann keine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO durchgeführt werden.
Das Festhalten dieser Personen ist nur nach § 229 BGB Selbsthilfe zur Feststellung der Identität, zwecks Durchsetzung von eventuellen Schadensersatzansprüchen, möglich. Obrigkeitliche Hilfe ist in Anspruch zu nehmen.
und
Hat eine dem Sicherheitsmitarbeiter bekannte Person ein Verbrechen begangen, muss die vorläufige Festnahme erfolgen, da bei Verbrechen immer Fluchtverdacht besteht.
Wie wird eine vorläufige Festnahme verhältnismäßig durchgeführt?
Die Begriffe geeignet, erforderlich und angemessen klingen sehr allgemein und ungenau, beschreiben jedoch konkrete Handlungen.
Diese Handlungen sollen möglichst mit dem geringsten Einwirken beginnen, müssen aber immer der jeweiligen Situation angepasst werden.
Die Reihenfolge einer vorläufigen Festnahme sollte so aussehen:
- Androhen bzw. Aussprechen der vorläufigen Festnahme (es besteht hierzu jedoch keine rechtliche Pflicht)
- Aufforderung der vorläufigen Festnahme nachzukommen
- Aufzeigen der rechtlichen Konsequenzen bei Verweigerung des Betroffenen
- Einsatz leichter körperlicher Gewalt
1. Mit eigenem Körper den Weg versperren
2. Mit der Hand den Unterarm der Person ergreifen, um sie festzuhalten
Reißt sich der Täter los um zu flüchten
Ist der Einsatz stärkerer Zwangsmittel (gemeinschaftliches festhalten, Abführgriff etc.) zu erwägen. Eine Körperverletzung sollte grundsätzlich vermieden werden!
Reißt sich der Täter los und greift den Sicherheitsmitarbeiter an
Folgt die Abwehr des Angriffs durch Anwendung der Notwehr nach § 32 StGB.
Eine Durchsuchung eines vorläufig Festgenommenen Täters ist nicht erlaubt.
Es dürfen nur Beweismittel (z.B. Tatwerkzeuge), Waffen oder Beutestücke abgenommen werden. Für eine weitere Durchsuchung (nach Personalien) ist die Polizei zuständig.